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Bronnen bij de Gemeenschappelijke Verklaring over de Rechtvaardigingsleer
Inhoudsopgave
- Bronnen bij de Gemeenschappelijke Verklaring over de Rechtvaardigingsleer
Bronnen bij de Gemeenschappelijke Verklaring over de Rechtvaardigingsleer door de Rooms Katholieke Kerk en Lutherse Wereld Federatie [338] door de Lutherse Wereld Federatie en de Pauselijke Commissie ter bevordering van de Eenheid onder de Christenen. Hier is de Duitstalige versie van de publicatie van het Vaticaan in eerste instantie opgenomen. Vertaling daarvan volgt nog.
Quellen zur Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre
In den Teilen 3 und 4 der „Gemeinsamen Erklärung“ wird auf Formulierungen aus verschiedenen lutherisch/katholischen Dialogen zurückgegriffen. Im einzelnen handelt es sich um folgende Dokumente:
Alle unter einem Christus, Stellungnahme der Gemeinsamen Römisch-katholischen/Evangelisch-lutherischen Kommission zum Augsburgischen Bekenntnis, 1980: Dokumente wachsender Übereinstimmung. Sämtliche Berichte und Konsenstexte interkonfessioneller Gespräche auf Weltebene. Bd. I. 1931-1982, hg. v. H. Meyer u.a. (Paderborn-Frankfurt 21991) 323-328.
Gutachten des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen zur Studie Lehrverurteilungen – kirchentrennend? (Vatikan 1992), unveröffentlicht (zit.: Gutachten).
Justification by Faith. Lutherans and Catholics in Dialogue VII (Minneapolis 1985).Deutsch: Lutherisch/Römisch-katholischer Dialog in den USA. Rechtfertigung durch den Glauben: Rechtfertigung im ökumenischen Dialog. Dokumente und Einführung, hg. v. H. Meyer u. G. Gaßmann = ÖkPer 12 (Frankfurt 1987) 107-200 (zit.: USA).
Lehrverurteilungen – kirchentrennend? I. Rechtfertigung, Sakramente und Amt im Zeitalter der Reformation und heute = DiKi 4, hg. v. K. Lehmann u. W. Pannenberg (Freiburg 31988) (zit.: LV).
Stellungnahme des Gemeinsamen Ausschusses der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und des Deutschen Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes zum Dokument „Lehrverurteilungen – kirchentrennend?“ (13. September 1991): Lehrverurteilungen im Gespräch. Die ersten offiziellen Stellungnahmen aus den evangelischen Kirchen in Deutschland, hg. v. der Geschäftsstelle der Arnoldshainer Konferenz (AKf), dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und dem Lutherischen Kirchenamt der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) (Göttingen 1993) 57-160 (zit.: VELKD).
Bronnen bij de hoofdstukken
zu 3: Das gemeinsame Verständnis der Rechtfertigung, Gemeenschappelijke Verklaring over de Rechtvaardigingsleer door de Rooms Katholieke Kerk en Lutherse Wereld Federatie [338|17] und Gemeenschappelijke Verklaring over de Rechtvaardigingsleer door de Rooms Katholieke Kerk en Lutherse Wereld Federatie [338|18]: vgl. insbesondere LV 75; VELKD95.
– „... ein auf den Glauben zentriertes und forensisch verstandenes Bild von der Rechtfertigung ist für Paulus, und in gewissem Sinne für die Bibel insgesamt, von entscheidender Bedeutung, wenn dies auch keinesfalls die einzige biblische oder paulinische Weise ist, das Heilswerk Gottes darzustellen“ (USA Nr. 146).
– „Katholiken wie Lutheraner können die Notwendigkeit anerkennen, die Praxis, die Strukturen und die Theologien der Kirche daran zu messen, inwieweit sie ‘die Verkündigung der freien und gnädigen Verheißungen Gottes in Christus Jesus, die allein durch den Glauben recht empfangen werden können’ (Nr. 28), fördern oder hindern“ (USA Nr. 153).
Von der „grundlegenden Affirmation“ (USA Nr. 157; vgl. Nr. 4) heißt es:
– „Diese Affirmation dient wie die reformatorische Lehre von der Rechtfertigung allein durch den Glauben als Kriterium, an dem alle kirchlichen Bräuche, Strukturen und Traditionen gemessen werden, gerade weil die Entsprechung dazu das ‘solus Christus’, allein Christus, ist. Ihm allein ist letztlich zu vertrauen als dem einen Mittler, durch den Gott im Heiligen Geist seine rettenden Gaben ausgießt. Alle an diesem Dialog Beteiligten bekräftigen, daß alle christliche Lehre und Praxis und alle christlichen Ämter in einer Weise wirksam sein sollten, daß sie ‘den Gehorsam des Glaubens’ (Rom. 1, 5) [b:Rom. 1, 5] an Gottes Heilshandeln in Christus Jesus allein, durch den Heiligen Geist, für das Heil der Gläubigen und zu Lob und Ehre des himmlischen Vaters fördern“ (USA Nr. 160).
– „Darum behält die Rechtfertigungslehre und vor allem ihr biblischer Grund in der Kirche für immer eine spezifische Funktion: im Bewußtsein der Christen zu halten, daß wir Sünder allein aus der vergebenden Liebe Gottes leben, die wir uns nur schenken lassen, aber auf keine Weise, wie abgeschwächt auch immer, ‘verdienen’ oder an von uns zu erbringende Vor- oder Nachbedingungen binden können. Die ‘Rechtfertigungslehre’ wird damit zum kritischen Maßstab, an dem sich jederzeit überprüfen lassen muß, ob eine konkrete Interpretation unseres Gottesverhältnisses den Namen ‘christlich’ beanspruchen kann. Sie wird zugleich zum kritischen Maßstab für die Kirche, an dem sich jederzeit überprüfen lassen muß, ob ihre Verkündigung und ihre Praxis dem, was ihr von ihrem Herrn vorgegeben ist, entspricht“ (LV 75,21-31).
– „Eine Einigung darin, daß die Rechtfertigungslehre ihre Bedeutung nicht nur als besondere Teillehre im Ganzen der Glaubenslehre unserer Kirchen hat, sondern daß ihr darüber hinaus eine Bedeutung als kritischer Maßstab für Lehre und Praxis unserer Kirchen insgesamt zukommt, ist aus lutherischer Sicht ein fundamentaler Fortschritt im ökumenischen Dialog zwischen unseren Kirchen, der nicht genug zu begrüßen ist“ ( VELKD95,20-26; vgl. 157).
– „Zwar hat die Rechtfertigungslehre bei Lutheranern und Katholiken einen unterschiedlichen Stellenwert innerhalb der ‘hierarchia veritatum’; doch stimmen beide Seiten darin überein, daß die Rechtfertigungslehre ihre spezifische Funktion darin hat, ein kritischer Maßstab zu sein, ‘an dem sich jederzeit überprüfen lassen muß, ob eine konkrete Interpretation unseres Gottesverhältnisses den Namen ‘christlich’ beanspruchen kann. Sie wird zugleich zum kritischen Maßstab für die Kirche, an dem sich jederzeit überprüfen lassen muß, ob ihre Verkündigung und ihre Praxis dem, was ihr von ihrem Herrn vorgegeben ist, entspricht.’ Die kriteriologische Bedeutung der Rechtfertigungslehre für die Sakramentenlehre, die Ekklesiologie sowie für den ethischen Bereich bedarf allerdings noch vertiefter Studien“ (Gutachten 106f.).
zu 4.1: Unvermögen und Sünde des Menschen angesichts der Rechtfertigung, Abschnitte 19-21 [338|19-21]: vgl. insbesondere LV 48ff.; 53; VELKD77-81; 83f.
– „Diejenigen, in denen die Sünde herrscht, können nichts tun, um die Rechtfertigung zu verdienen, die ein freies Geschenk der Gnade Gottes ist. Selbst die Anfänge der Rechtfertigung, z.B. Reue, das Gebet um Gnade und das Verlangen nach Vergebung, müssen Gottes Werk in uns sein“ (USA Nr. 156,3).
– „Beiden geht es ... nicht ... darum, ein wahrhaftes Beteiligtsein des Menschen zu leugnen! ... eine Antwort ist kein ‘Werk’. Die Antwort des Glaubens ist selbst erwirkt durch das unerzwingbare und von außen auf den Menschen zukommende Wort der Verheißung. ‘Mitwirkung’ kann es nur in dem Sinne geben, daß das Herz beim Glauben dabei ist, wenn das Wort es trifft und den Glauben schafft“ (LV 53,12-22).
– „Nur wenn die lutherische Lehre die Beziehung Gottes zu seinem Geschöpf bei der Rechtfertigung jedoch mit solcher Betonung auf den göttlichen Monergismus oder die Alleinwirksamkeit Christi konstruiert, daß die freiwillige Annahme von Gottes Gnade, die selbst ein Geschenk Gottes ist, keine wesentliche Rolle bei der Rechtfertigung spielt, dann kennzeichnen die Trienter Canones 4, 5, 6 und 9 [668|34-36.39] noch einen beachtlichen Lehrunterschied bezüglich Rechtfertigung“ (Gutachten 25).
– „... das strikte Betonen der Passivität des Menschen bei seiner Rechtfertigung hatte auf lutherischer Seite niemals den Sinn, etwa das volle personale Beteiligtsein des Menschen im Glauben zu bestreiten, sondern sollte lediglich jede Mitwirkung beim Geschehen der Rechtfertigung selbst ausschließen. Diese ist allein das Werk Christi, allein das Werk der Gnade“ ( VELKD84,3-8).
zu 4.2: Rechtfertigung als Sündenvergebung und Gerechtmachung, Abschnitte 22-24 [338|22-24]: vgl. insbesondere USA Nr. 98-101; LV 53ff.; VELKD84ff.; vgl. auch die Zitate zu 4.3.
– „Durch die Rechtfertigung werden wir zugleich gerecht erklärt und gerecht gemacht. Rechtfertigung ist darum keine rechtliche Fiktion. Indem er rechtfertigt, bewirkt Gott, was er verheißt; er vergibt Sünden und macht uns wahrhaft gerecht“ (USA Nr. 156,5).
– „... daß die reformatorische Theologie nicht übersieht, was die katholische Lehre hervorhebt: den schöpferischen und erneuernden Charakter der Liebe Gottes; und nicht behauptet ...: die Ohnmacht Gottes gegenüber einer Sünde, die bei der Rechtfertigung ‘nur’ vergeben, nicht aber in ihrer von Gott trennenden Macht wahrhaft aufgehoben werde“ (LV 55,25-29).
– „... diese (= die lutherische Lehre) hat nie die ‘Anrechnung der Gerechtigkeit Christi’ als wirkungslos im Leben des Glaubenden verstanden, weil Christi Wort wirkt, was es sagt. Entsprechend versteht sie die Gnade als Gottes Gunst, aber diese durchaus als wirksame Kraft ... denn ‘wo Vergebung der Sünden ist, da ist auch Leben und Seligkeit’“ ( VELKD86,15-23).
– ... daß die katholische Lehre nicht übersieht, was die evangelische Theologie hervorhebt: den personalen und worthaften Charakter der Gnade; und nicht behauptet ...: die Gnade als dinghaften, verfügbaren ‘Besitz’ des Menschen, und wäre er auch geschenkter Besitz“ (LV 55,21-24).
zu 4.3: Rechtfertigung durch Glauben und aus Gnade, Abschnitte 25-27 [338|25-27]: vgl. insbesondere USA Nr. 105ff.; LV 56-59;VELKD87-90.
– „Übersetzt man von einer Sprache in die andere, dann entspricht einerseits die reformatorische Rede von der Rechtfertigung durch den Glauben der katholischen Rede von der Rechtfertigung durch die Gnade, und dann begreift anderseits die reformatorische Lehre unter dem einen Wort ‘Glaube’ der Sache nach, was die katholische Lehre im Anschluß an (1 Kor. 13, 13) [b:1 Kor. 13, 13] in der Dreiheit von ‘Glaube, Hoffnung und Liebe’ zusammenfaßt“ (LV 59,4-10).
– „Zugleich betonen wir, daß der Glaube im Sinne des ersten Gebotes immer auch Liebe zu Gott und Hoffnung auf ihn ist und sich in der Liebe zum Nächsten auswirkt“ (VELKD89,8-11).
– „Katholiken ... – wie die Lutheraner – lehren, daß nichts, was dem freien Geschenk des Glaubens vorausgeht, die Rechtfertigung verdient und daß alle heilbringenden Gaben Gottes durch Christus allein geschenkt werden“ (USA Nr. 105).
– „Die Reformatoren ... verstehen ... den Glauben als die durch das Verheißungswort selbst ... gewirkte Vergebung und Gemeinschaft mit Christus. Das ist der Grund für das neue Sein, durch das das Fleisch der Sünde tot ist und der neue Mensch in Christus (‘sola fide per Christum’) sein Leben hat. Aber auch wenn ein solcher Glaube den Menschen notwendig neu macht, so baut der Christ seine Zuversicht nicht auf sein neues Leben, sondern allein auf die Gnadenzusage Gottes. Ihre Annahme im Glauben reicht aus, wenn ‘Glaube’ als ‘Vertrauen auf die Verheißung’ (fides promissionis) verstanden wird“ (LV 56,18-26).
– Vgl. Tridentinum sess. 6 cap. 7 [668|6-7]: „...Daher erhält der Mensch in der Rechtfertigung selbst zusammen mit der Vergebung der Sünden durch Jesus Christus, dem er eingegliedert wird, zugleich alles dies eingegossen: Glaube, Hoffnung und Liebe“ (DH 1530) [668|10].
– „Nach evangelischem Verständnis reicht der Glaube, der sich an Gottes Verheißung in Wort und Sakrament bedingungslos festklammert, zur Gerechtigkeit vor Gott aus, so daß die Erneuerung der Menschen, ohne die kein Glaube sein kann, nicht ihrerseits zur Rechtfertigung einen Beitrag leistet“ (LV 59,19-23).
– „Als Lutheraner halten wir fest an der Unterscheidung von Rechtfertigung und Heiligung, von Glaube und Werken, die jedoch keine Scheidung bedeutet“ (VELKD89,6-8).
– „Die katholische Lehre weiß sich mit dem reformatorischen Anliegen einig, daß die Erneuerung des Menschen keinen ‘Beitrag’ zur Rechtfertigung leistet, schon gar nicht einen, auf den er sich vor Gott berufen könnte ... Dennoch sieht sie sich genötigt, die Erneuerung des Menschen durch die Rechtfertigungsgnade um des Bekenntnisses zur neuschaffenden Macht Gottes willen zu betonen, freilich so, daß diese Erneuerung in Glaube, Hoffnung und Liebe nichts als Antwort auf die grundlose Gnade Gottes ist“ (LV 59,23-30).
– „Sofern die katholische Lehre betont, daß die Gnade personal und worthaft zu verstehen ist ... daß die Erneuerung nichts als – von Gottes Wort selbst erwirkte ... – Antwort ... ist und daß die Erneuerung des Menschen keinen Beitrag zur Rechtfertigung leistet, schon gar nicht einen, auf den wir uns vor Gott berufen könnten ... wird sie von unserem Widerspruch ... nicht mehr getroffen (VELKD89,12-21).
zu 4.4: Das Sündersein des Gerechtfertigten, Abschnitte 28-30 [338|28-30]: vgl. insbesondere USA Nr. 102ff.; LV 50-53; VELKD81ff.
– „... wie gerecht und heilig sie (= die Gerechtfertigten) auch immer sein mögen, sie verfallen von Zeit zu Zeit in die Sünden des täglichen Daseins. Noch mehr, das Wirken des Heiligen Geistes enthebt die Gläubigen nicht des lebenslangen Kampfes gegen sündhafte Neigungen. Die Begierde und andere Auswirkungen der Erbsünde und der persönlichen Sünde bleiben nach katholischer Lehre im Gerechtfertigten, der darum täglich zu Gott um Vergebung beten muß“ (USA Nr. 102).
– „Die Trienter und die reformatorische Lehre stimmen darin überein, daß die Erbsünde und auch noch die verbliebene Konkupiszenz Gottwidrigkeit sind ... Gegenstand des lebenslangen Kampfes gegen die Sünde ... daß beim Gerechtfertigten, nach der Taufe, die Konkupiszenz den Menschen nicht mehr von Gott trennt, also, tridentinisch gesprochen: nicht mehr ‘im eigentlichen Sinne Sünde’ ist, lutherisch gesprochen: ‘peccatum regnatum’ (beherrschte Sünde)“ (LV 52,14-24).
– „... geht es ... um die Frage, in welcher Weise beim Gerechtfertigten von Sünde gesprochen werden kann, ohne die Wirklichkeit des Heils einzuschränken. Während die lutherische Seite diese Spannung mit der Wendung ‘beherrschte Sünde’ (peccatum regnatum) zum Ausdruck bringt, die die Lehre vom Christen als ‘Gerechtem und Sünder zugleich’ (simul iustus et peccator) voraussetzt, meinte die römische Seite die Wirklichkeit des Heils nur so festhalten zu können, daß sie den Sündencharakter der Konkupiszenz bestritt. Im Blick auf diese Sachfrage bedeutet es eine erhebliche Annäherung, wenn LV die im Gerechtfertigten verbliebene Konkupiszenz als ‘Gottwidrigkeit’ bezeichnet und sie damit als Sünde qualifiziert“ (VELKD82,28-39).
zu 4.5: Gesetz und Evangelium, Abschnitte 31-33 [338|31-33]:
– Nach der paulinischen Lehre handelt es sich hier um den Weg des jüdischen Gesetzes als Heilsweg. Dieser ist in Christus erfüllt und überwunden. Insofern ist diese Aussage und die Konsequenz daraus zu verstehen.
– In bezug auf die Canones 19f. [668|49-50] des Tridentinum äußert sich die VELKD(89,28-37): „Die Zehn Gebote gelten selbstverständlich für den Christen, wie an vielen Stellen der Bekenntnisschriften ausgeführt ist ... Wenn in Canon 20 [668|50] betont wird, daß der Mensch zum Halten der Gebote Gottes verpflichtet ist, werden wir nicht getroffen; wenn Canon 20 [668|50] aber behauptet, daß der Glaube nur unter der Bedingung des Haltens der Gebote selig machende Kraft hat, werden wir getroffen. Was die Rede des Canons von den Geboten der Kirche betrifft, so liegt hier kein Gegensatz, wenn diese Gebote nur die Gebote Gottes zur Geltung bringen; im andern Fall würden wir getroffen.“
zu 4.6: Heilsgewißheit, Abschnitte 34-36 [338|34-36]: vgl. insbesondere LV 59-63; VELKD90ff.
– „Die Frage ist, wie der Mensch trotz und mit seiner Schwachheit vor Gott leben kann und darf“ (LV 60,5f.).
– „... Grundlage und Ausgangspunkt (der Reformatoren) ... sind: die Verläßlichkeit und Allgenügsamkeit der Verheißung Gottes und der Kraft des Todes und der Auferstehung Christi, die menschliche Schwachheit und die damit gegebene Bedrohung des Glaubens und des Heils“ (LV 62,16-20).
– Auch Trient betont, es sei notwendig zu glauben, „daß Sünden nur umsonst (= d.h. ohne eigenes Verdienst), allein durch die göttliche Barmherzigkeit um Christi willen vergeben werden und immer vergeben wurden“ (DH 1533) [668|13] und daß man nicht zweifeln darf „an der Barmherzigkeit Gottes, am Verdienst Christi und an der Kraft und Wirksamkeit der Sakramente“ (DH 1534) [668|14]; Zweifel und Unsicherheit seien nur im Blick auf sich selbst angebracht.
– „Luther und seine Anhänger gehen einen Schritt weiter. Sie halten dazu an, die Unsicherheit nicht nur zu ertragen, sondern von ihr wegzusehen und die objektive Geltung der ‘von außen’ kommenden Lossprechung im Bußsakrament konkret und persönlich ernst zu nehmen ... Da Jesus gesagt hat: ‘Was du auf Erden lösen wirst, das wird auch im Himmel gelöst sein’ (Mt. 16, 19) [b:Mt. 16, 19], würde der Glaubende ... Christus zum Lügner erklären ... wenn er sich nicht felsenfest auf die in der Lossprechung zugesprochene Vergebung Gottes verließe ... Daß dieses Sich-Verlassen noch einmal subjektiv ungewiß sein kann, daß also Vergebungsgewißheit nicht Vergebungssicherheit (securitas) ist, weiß Luther ebenso wie seine Gegner – aber es darf sozusagen nicht noch einmal zum Problem gemacht werden: der Glaubende soll den Blick davon ab- und nur dem Vergebungswort Christi zuwenden“ (LV 60,18-33).
– „Heute können Katholiken das Bemühen der Reformatoren anerkennen, den Glauben auf die objektive Wirklichkeit von Christi Verheißung zu gründen: ‘Was du auf Erden lösen wirst ...’ ... und die Gläubigen auf ein ausdrückliches Wort der Sündenvergebung auszurichten ... Luthers ursprüngliches Anliegen (ist nicht zu verurteilen), von der persönlichen Erfahrung abzusehen und allein auf Christus und sein Vergebungswort zu vertrauen“ (Gutachten 27).
– Eine gegenseitige Verurteilung bezüglich des Verständnisses von Heilsgewißheit ist „zumal dann nicht (zu begründen), wenn man vom Boden eines biblisch erneuerten Glaubensbegriffs aus denkt ... Denn es kann zwar geschehen, daß ein Mensch den Glauben, die Selbstüberantwortung an Gott und sein Verheißungswort verliert oder aufgibt. Aber er kann nicht in diesem Sinne glauben und zugleich Gott in seinem Verheißungswort für unverläßlich halten. In diesem Sinne gilt mit den Worten Luthers auch heute: Glaube ist Heilsgewißheit“ (LV 62,23-29).
– Zum Glaubensbegriff des Zweiten Vatikanischen Konzils vgl: Dei Verbum [[[576|5]]]: „Dem offenbarenden Gott ist der ‘Gehorsam des Glaubens’ ... zu leisten. Darin überantwortet sich der Mensch Gott als ganzer in Freiheit, in dem er sich ‘dem offenbarenden Gott mit Verstand und Willen voll unterwirft’ und seiner Offenbarung willig zustimmt.“
– „Die lutherische Unterscheidung zwischen der Gewißheit (certitudo) des Glaubens, der allein auf Christus blickt, und der irdischen Sicherheit (securitas), die sich auf den Menschen stützt, ist in LV nicht deutlich genug aufgenommen worden. Die Frage, ob ein Christ ‘voll und ganz geglaubt hat’ (LV 60,17) stellt sich für das lutherische Verständnis nicht, da der Glaube nie auf sich selbst reflektiert, sondern ganz und gar an Gott hängt, dessen Gnade ihm durch Wort und Sakrament, also von außen (extra nos) zugeeignet wird“ (VELKD92,2-9).
zu 4.7: Die guten Werke des Gerechtfertigten, Abschnitte 37-39 [338|37-39]: vgl. insbesondere LV 72ff.; VELKD92ff.
– „... schließt das Konzil jedes Verdienst der Gnade – also der Rechtfertigung – aus (can. 2: DS 1552) [668|32] und begründet das Verdienst des ewigen Lebens im Geschenk der Gnade selbst durch Christusgliedschaft (can. 32: DS 1582) [668|62]: Als Geschenk sind die guten Werke ‘Verdienste’. Wo die Reformatoren ein ‘gottloses Vertrauen’ auf die eigenen Werke anprangern, schließt das Konzil ausdrücklich jeden Gedanken an Anspruch und falsche Sicherheit aus (cap. 16: DS 1548f.) [668|25-30]. Erkennbar ... will das Konzil an Augustinus anknüpfen, der den Verdienstbegriff einführt, um trotz des Geschenkcharakters der guten Werke die Verantwortlichkeit des Menschen auszusagen“ (LV 73,9-18).
– Wenn man die Sprache der ‘Ursächlichkeit’ in Canon 24 [668|54] personaler faßt, wie es im Kapitel 16 des Rechtfertigungsdekretes getan wird, wo der Gedanke der Gemeinschaft mit Christus tragend ist, dann wird man die katholische Verdienstlehre so umschreiben können, wie es im ersten Satz des zweiten Absatzes von 4.7 geschieht: Beitrag zum Wachstum der Gnade, der Bewahrung der von Gott empfangenen Gerechtigkeit und der Vertiefung der Christusgemeinschaft.
– „Viele Gegensätze könnten einfach dadurch überwunden werden, daß der mißverständliche Ausdruck ‘Verdienst’ im Zusammenhang mit dem wahren Sinn des biblischen Begriffs ‘Lohn’ gesehen und bedacht wird“ (LV 74,7-9).
– „Die lutherischen Bekenntnisschriften betonen, daß der Gerechtfertigte dafür verantwortlich ist, die empfangene Gnade nicht zu verspielen, sondern in ihr zu leben ... So können die Bekenntnisschriften durchaus von einem Bewahren der Gnade und einem Wachstum in ihr sprechen ... Wird Canon 24 [668|54] in diesem Sinne von der Gerechtigkeit, insofern sie sich in und am Menschen auswirkt, verstanden, dann werden wir nicht getroffen. Wird die ‘Gerechtigkeit’ in Canon 24 [668|54] dagegen auf das Angenommensein des Christen vor Gott bezogen, werden wir getroffen; denn diese Gerechtigkeit ist immer vollkommen, ihr gegenüber sind die Werke des Christen nur ‘Früchte’ und ‘Zeichen’“ (VELKD94,2-14).
– „Was Canon 26 [668|56] betrifft, so verweisen wir auf die Apologie, wo das ewige Leben als Lohn bezeichnet wird: ‘... Wir bekennen, daß das ewige Leben ein Lohn ist, weil es etwas Geschuldetes ist um der Verheißung willen, nicht um unserer Verdienste willen’“ (VELKD94,20-27).
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